Urkundenübersetzung
Beglaubigte Übersetzung von Urkunden
Was ist eine beglaubigte Übersetzung?
Eine beglaubigte Übersetzung – oder Urkundenübersetzung – ist eine Übersetzung, die mit einem Bestätigungsvermerk, einem Rundstempel und der Unterschrift des Übersetzers versehen ist.
Mit seinem Stempel und dem Bestätigungsvermerk bescheinigt der Übersetzer die Vollständigkeit und Richtigkeit des übersetzten Dokuments und haftet für den Inhalt der Übersetzung. Sie ist ein verbindliches, offizielles Dokument, das in- und ausländischen Behörden vorgelegt werden kann.
In der Fachsprache nennt man eine solche Übersetzung auch eine bestätigte Übersetzung.
Wer darf beglaubigte Übersetzungen anfertigen?
Nur Urkundenübersetzer, d.h. von der jeweils zuständigen Landesbehörde beeidigte bzw. ermächtigte Übersetzer, dürfen beglaubigte Übersetzungen vornehmen. Für die Beeidigung müssen Übersetzer und Dolmetscher der Landesbehörde sowohl juristische Fachkenntnisse als auch die persönliche Eignung nachweisen.
Mit der Beeidigung sind Urkundenübersetzer – genauso wie beeidigte Gerichtsdolmetscher – per Gesetz zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet (§189 Abs. 4 GVG). Sie sind außerdem dazu verpflichtet, das geschriebene bzw. das gesprochene Wort vollständig und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache zu übertragen.
Ich selbst bin seit Februar 2012 vom Landgericht Hannover als Urkundenübersetzerin und Gerichtsdolmetscherin beeidigt und kann deshalb beglaubigte Übersetzungen anfertigen und Sie bei Bedarf zu Gericht begleiten.
Wer benötigt eine beglaubigte Übersetzung?
Wurden offizielle Dokumente, wie zum Beispiel Urkunden, Zeugnisse und Diplome, Gerichtsurteile, Ehefähigkeitszeugnisse, Scheidungsurkunden, Führerscheine, polizeiliche Führungszeugnisse, Testamente etc. in einer Fremdsprache im Ausland angefertigt oder werden sie für das fremdsprachige Ausland benötigt, so schreiben Behörden, Schulen, Gerichte und andere staatliche Einrichtungen in der Regel eine offizielle, durch einen Urkundenübersetzer vorgenommene Übersetzung vor.
Akzeptieren ausländische Behörden beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland?
Ausländische Behörden, insbesondere in der Europäischen Union, akzeptieren in den meisten Fällen beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland.
Außerhalb der EU kommt es jedoch vor, dass Sie eine Überbeglaubigung, d. h. eine Legalisation oder eine Apostille für die Übersetzung benötigen. Mit einer Legalisation oder einer Apostille bestätigt die zuständige Behörde die Unterschrift des Urkundenübersetzers. Der Inhalt der Übersetzung wird dadurch nicht bestätigt, das ist die Aufgabe des Übersetzers.
Bitte informieren Sie sich direkt bei der Stelle, für die Sie das Dokument benötigen, ob eine Überbeglaubigung notwendig ist.
Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille benötigen, hängt vom Zielland ab und davon, ob das Land das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat oder nicht. Weitere Informationen zur Legalisation und Apostille erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.
Gerne fertige ich für Sie eine beglaubigte Übersetzung Ihres offiziellen Dokuments an. Wenn Sie außerdem eine Überbeglaubigung benötigen, kann ich Ihnen diese gerne besorgen. Sprechen Sie mich einfach an!
Wie sieht eine beglaubigte Übersetzung aus?
Bei einer beglaubigten Übersetzung wird zunächst eine Übersetzung angefertigt, die das gleiche Layout aufweist wie das Originaldokument. Das kann unter Umständen sehr aufwändig sein. Am Ende der Übersetzung, d.h. auf der Rückseite oder auf einer separaten, der Übersetzung angehefteten Seite, fügt der Urkundenübersetzer einen Bestätigungsvermerk hinzu.
Mit dem Bestätigungsvermerk bestätigt der Urkundenübersetzer, dass das Dokument vollständig und richtig übersetzt wurde. Im Allgemeinen weist er außerdem darauf hin, ob es sich bei dem zu übersetzenden Dokument um ein Original, um eine beglaubigte Abschrift oder um eine Kopie (Fotokopie, PDF, Fax) handelt.
Durch seinen persönlichen Rundstempel und seine Unterschrift bestätigt der Übersetzer seine Übersetzung (siehe §142 Abs. 3 ZPO). Der Rundstempel enthält die Sprachen und den Namen des Übersetzers sowie die Bezeichnung des beeidigenden Gerichts.
Braucht der Übersetzer das Originaldokument?
Ob das Original vorgelegt werden muss oder ob eine eingescannte Version reicht, hängt immer vom Dokument selbst und von den Anforderungen der Stelle ab, für die die beglaubigte Übersetzung bestimmt ist. Manche Dokumente gibt es nur in einer elektronischen Ausfertigung, wie zum Beispiel Führungszeugnisse verschiedener Länder.
Der Übersetzer notiert im Bestätigungsvermerk, ob es sich beim zu übersetzenden Dokument um ein Original, eine beglaubigte bzw. unbeglaubigte Kopie, ein eingescanntes Dokument oder ein Fax handelt. Deshalb sollte mit dem Empfänger vorab geklärt werden, ob für die beglaubigte Übersetzung ein Originaldokument vorgelegt werden muss, oder ob eine Kopie bzw. ein eingescanntes Dokument als Grundlage für die beglaubigte Übersetzung ausreicht.
Ich empfehle immer, mir das Originaldokument für eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Wie lange ist eine beglaubigte Übersetzung gültig?
Eine beglaubigte Übersetzung ist so lange gültig wie die Oringinalurkunde. Ist die Gültigkeit eines Dokuments eingeschränkt, so ist dies auf dem Original vermerkt. Diese Anmerkung erscheint dann automatisch auch auf der Übersetzung. Diese hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das Original.
Welche beglaubigten Übersetzungen kann ich für Sie anfertigen?
Ich bin beeidigt für die französische und die englische Sprache. Dementsprechend kann ich für Sie Übersetzungen aus dem Französischen und dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt anfertigen.
Das Landgericht Hannover lässt allerdings keine direkte Übersetzung aus der Fremdsprache in eine andere Fremdsprache zu. Demzufolge müsste ich zunächst aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen, diese Übersetzung beglaubigen und dann auf der Grundlage der deutschen Übersetzung in die andere Fremdsprache übersetzen, um die Übersetzung gesetzeskonform beglaubigen zu können. Das ist allerdings unwirtschaftlich und nicht empfehlenswert.