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Überb Übers

Eine Überbeglaubigung ist eine zusätzliche Bestätigung der Unterschrift des Ausstellers der Urkunde bzw. der bestätigten Übersetzung durch die zuständige Behörde.

Eine Überbeglaubigung wird notwendig, wenn eine öffentliche Urkunde (z.B. Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden) bzw. deren beglaubigte Übersetzung im Ausland zum Einsatz kommt. Private Urkunden wie z. B. eigenhändig erstellte Testamente, formlose Kaufverträge oder Vollmachten können nur dann überbeglaubigt werden, wenn diese von einem Notar oder von einer Behörde beurkundet worden sind.

Es gibt zwei Arten von Überbeglaubigung: die Apostille und die Legalisation. Ob Sie eine Apostille oder eine Legalisation auf Ihrer Urkunde benötigen, hängt davon ab, ob der Empfängerstaat das Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1965 unterzeichnet hat oder nicht.

Hat der Empfängerstaat das Abkommen unterzeichnet, so reicht eine Apostille aus. Ist das nicht der Fall, so benötigt die Urkunde eine etwas aufwendigere Legalisation.

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