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Le Lo
Leg Lek

Die Legalisation bestätigt die Unterschrift des Urkundenbeamten bzw. des beeidigten Übersetzers, wenn die Urkunde aus Staaten kommen bzw. für Staaten bestimmt sind, die dem Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1965 nicht beigetreten sind.

Ein Konsularbeamter des Staates, in dem die Urkunde bzw. deren bestätigte Übersetzung erstellt wurde, bestätigt deren Echtheit mit dem Anbringen der Legalisierung. Hierfür muss der Konsularbeamte wissen, für welches Land die Urkunde bzw. deren Übersetzung benötigt wird. Nur so kann er entscheiden, ob eine Legalisation benötigt wird oder ob Apostille ausreicht.

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